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Kleiderordnung in Nürnberg aus dem Jahr 1693

Der Rat der Stadt Nürnberg reglte in vergangenen Jahrhunderten, wer sich wann und wie zu kleiden hatte. Hier ein Auszug aus dem Ratserlass von 1693.


... Die Männer vom vordersten oder Patricienstande dürfen Hauben von Sammet mit mardern Ausschlägen, die Frauen und Jungfrauen des alten adelichen Geschlechts, und die im vordersten Stand begriffen sind, sammete jedoch nicht allzu große Hauben, mit Zobel oder Marder gebrämt, welche sie allein an hohen Ehrentagen mit goldenen Rosen oder Buckeln auch etwas von Perlen aber ohne Diamanten zieren konnten, tragen. Und weilen mit den allzu langen Krägen bisher großer Pracht und Uebermäßigkeit gebraucht worden, als werden die Weibspersonen in diesem Stande erinnert und vermahnet, sich führohin dergleichen über machten unförmlichen Länge, so wohl der dicken Krägen, als auch der Umschläge, und sonderlich der kostbaren Spitzen zu enthalten.

Nachdem auch endlich, wider ehedessen beschehenes Verboth, dieser schändliche Missbrauch nicht abgestellet, sondern je länger je mehr beharret werden will, daß das Frauen-Volck an Sonn-Feyer und Predigtägen, mit Regentüchern bedeckt, in die Kirch zu gehen, darinnen, bey Haltung des Gottesdiensts also verhüllet zu sitzen, wie nicht weniger auch in solchem Unform von der Obrigkeit, und Dero öffentlichen Aemtern zu erscheinen, mit Männiglichs grossen Ärgerniß, sonderbarem Verdruß, und bösem Nachklang, sich nicht entblöden; Als will ein Hochedler und Hochweiser Rath, jetzterwehnten Ubelstand, bey Straff fünff Gulden, die ein jede Person, so dieses verächtlich überfahren wird, unnachlässig bezahlen soll, nochmals ernstlich verboten, und benebenst ausdrücklich verordnet und geboten haben, daß ein jedes, so sich bey Regen- und Schneewetter der Regentücher gebrauchet, wann es den Gottesdienst besuchen, oder bey der Obrigkeit und Dero Ämtern etwas anbringen und verrichten will solche Regentücher vorhero abthun, und zusammen legen, und alsdann in ehrbarer und gebührlicher Kleidung sich, bemelter Orten, einfinden und erscheinen solle, darzu dann Ehrliebende Weibs-Personen verhoffentlich für sich selbsten geneigt seyn werden.

Endlich will auch ein HochEdler Rath, Dero Liebe Burgerschaft, sonderlich bey jetzigen schweren und höchstgefährlichen Zeiten, allen üppigen Pracht, auch bey Hochzeiten, Leichen, und anderen dergleichen Solennitäten, gänzlichen abzustellen, und sich denen deßwegen ehemaln in offenen Druck ausgegangenen Ordnungen gemäs zu bezeugen, Treu vätterlich ermahnet: Die Übertrettere aber für Schaden und Straff hiermit Ernstlich verwarnet haben.


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Text: mw
Fotos:
Verwendete Literatur: NZS

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