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Privileg der Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft

Die Ludwigseisenbahn-Gesellschaft (LEG) ersuchte beim Königshaus um ein Privileg für den Betrieb der Eisenbahnlinie. Dabei beschränkte man sich nicht nur auf die Strecke Nürnberg-Fürth, sondern bezieht "eventuell" das ganze Königreich ein. Ferner wird eine "immerwährende Benützung derselben mit Ausschluß Dritter" beantragt. Die LEG sah die 6 Kilometer lange Bahntrasse nicht nur als deutsche Versuchsstrecke, man ging davon aus, dass der Schienenstrang zukünftig gen Donau und Main erweitert wird. Dies genehmigte König Ludwig I. später allerdings nicht, ebenso beschränkte der Monarch das Vorrecht auf 30 Jahre (beantragt waren 50) und erteilte am 19. Feb. 1834 das Privileg mit folgendem Wortlaut:


"Privilegium für die Aktiengesellschaft zur Errichtung einer Eisenbahn von Nürnberg nach Fürth

Nachdem die zur Errichtung einer Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth zusammengetretene Aktien-Gesellschaft um Verleihung eines ausschließenden Privilegiums hierfür die unterthänigste Bitte gestellt hat, so wollen Wir, nach genommener Einsicht und Genehmigung der von dieser Gesellschaft entworfenen Statuten in allergnädigster Anerkenntniß des fraglichen Unternehmens als einer gemeinnützigen, für die Verkehrs-Erleichterung zwischen zweien der gewerbreichsten Städte Unseres Königreichs zum öffentlichen Gebrauche dienenden Anstalt das erbetene ausschließende Privilegium zur Errichtung einer Eisenbahn zwischen Fürth und Nürnberg für die nächstfolgenden dreissig Jahre, jedoch unter nachstehenden Bedingungen bewilligen und hiermit verliehen haben, Erstens daß die bezeichnete Eisenbahn binnen der nächstfolgenden fünf Jahre, vom Tage gegenwärtiger Verleihung an gerechnet, wirklich eröffnet werde; Zweitens, daß die Gesellschaft sich verbindlich erkläre, für den Fall des Anschlusses anderer von Uns etwa errichtet werdender sowie von Uns genehmigter Eisenbahnen, welche in irgend einer Richtung durch einen Theil des Landes geführt werden, an diese privilegirte Eisenbahn zwischen Nürnberg und Fürth derselben die, durch eben bemerkte größere Verbindung etwa erforderlich werdende Erweiterung oder sonstige Einrichtung, welche der Anschluß erfordert zu geben; Drittens endlich, daß das ertheilte Privilegium durch fünfjährigen Nichtgebrauch erlösche.

So gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München, den 19. Februar Eintausentachthundertvierunddreißig.

Ludwig"


Nach Eröffnung der Ludwigseisenbahn breitete sich ein wahres Eisenbahnfieber in Deutschland aus. Eisenbahngesellschaften schossenen wie Pilze aus dem Boden. Im Jahr 1837 wurden folgende Konzessionen erteilt:
20. März, Leipzig-Dresdner Bahn
23. März, Braunschweig-Wolfenbüttler Staatseisenbahn
03. Juli, München-Augsburger-Eisenbahnkomitee
21. August, Rhein-Eisenbahn-Gesellschaft
23. September, Berlin-Potsdamer-Eisenbahngesellschaft
23. September, Düsseldorf-Elberfelder-Gesellschaft
13. November, Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Gesellschaft

Auf das königliche Privileg, erteilt bis 31. März 1864, wurde durch Abstimmung der Generalversammlung vom 30 Januar 1862 freiwillig verzichtet. Es wurde beschlossen "... mit Verzicht auf die Wirkung des Privilegiums die Besorgung des Kreuzungsverkehrs für Personen und Güter mit Eintritt des bevorstehenden Herbstes der kgl. Staatsbahn selbst zu überlassen." Der Namenszusatz "Königlich privilegierte" wurde am 17. Juli 1864 gestrichen.


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Text: mw
Fotos:
Verwendete Literatur: 150JE, DAL, DEE, DLE, LUE, ZDZ

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